Rund ums Leergut....

Schon gewußt das....

  • Deutschland der größte Absatzmarkt in Europa, mit einem Anteil von mehr als 25% ist, also in Zahlen ausgedrückt heißt das ca. 108 Mio. Tintenpatronen, 21,5 Millionen monochrome und 5,5 Millionen farbige Lasertonerkartuschen pro Jahr.

  • Der Marktanteil von recycelten Tintenpatronen und monochromer Lasertonerkartuschen zur Zeit ca. 13%-14% erreicht, dies entspricht dann ungefähr 13 Millionen Tintenpatronen und 2,7 Millionen monochromer Tonerkartuschen.

  • Im Jahre 2019 in Europa insgesamt ca. 480 Millionen Tintenpatronen verkauft wurden.

  • Ca. 84,5 Millionen monochrome und 22,4 Millionen farbige Lasertonerkartuschen.

Umweltschutz durch Recycling

Recycelte Tinten- und Tonerkartuschen schonen die Umwelt!

In Deutschland sind schätzungsweise schon mehr als 77% der Privathaushalte mit Tintenstrahldruckern ausgestattet. Dadurch landen über 150 Millionen leere Druckköpfe und Tintentanks im Jahr auf dem Müll. Weltweit wurden im Jahr 2019 rund 94,4 Millionen Druckergeräte abgesetzt (Quelle:Statista). Allein in den Monaten April bis Juni 2021 wurden weltweit knapp 23 Millionen Drucker verkauft. Weltweit werden jedes Jahr ca. 1,23 Milliarden Tintenpatronen & Toner verkauft . Ca. 75-80 % aller Originalpatronen könnten recycelt werden. Diese Müllberge gilt es, mit der Rücknahme und dem Recycling dieser, zu vermeiden. Aber die Wirklichkeit sieht anders aus:

In Europa ist nur etwa jeder vierte gekaufte Toner wiederaufbereitet, bei den Tintenpatronen sogar nur jede siebte.(Zum Vergleich: Recyclingpapier hat in Deutschland einen Marktanteil von rund 70 Prozent.)

In den USA wiederum sind schon mehr als 1/3 der Verbrauchsmaterialien nicht mehr vom Originalhersteller und es stammen somit schon weit mehr als 50% der Druckköpfe aus der Recyclingindustrie (In Deutschland nur etwa ca. 20% !) Ein Beispiel dem wir folgen sollten! Deshalb gehören leere Tinten- und Tonerkartusche nicht in den Müll.

Helfen Sie mit die Umwelt zu entlasten. Kaufen Sie recyclte Tinten- und Tonerkartuschen und senden Sie uns Ihre leeren Original - Kartuschen, damit wir den ökologischen Kreislauf wieder schließen können. Info´s zum Ablauf zur Leergutannahme/Ankauf bitte Anfrage per E-Mail unter mail@mefatech.de.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Die wichtigsten Auszüge aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV).


1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach 9 sowie den auf Grund der 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(5) Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen1. die zu erwartenden Emissionen,2. das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen,3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen.

(6) Der Vorrang der Verwertung gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

6 Stoffliche und energetische Verwertung
(1)Abfälle können
a) stofflich verwertet werden (Recycling) oder
b) zur Gewinnung von Energie genutzt werden.
Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart. 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten aufgrund der in 5 Abs. 5 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Anforderungen den Vorrang der stofflichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen.

(2) Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt ist, ist eine energetische Verwertung im Sinne des 4 Abs. 4 nur zulässig, wenn1. der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kj/kg beträgt,2. ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75% erzielt wird,3. entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und4. die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können.Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen können energetisch verwertet werden, wenn die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.


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